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Erbrecht

Was gilt es zu beachten, wenn man erbt oder enterbt worden ist? Wie regle ich formal und inhaltlich richtig mein Erbe?

Als Fachanwalt für Erbrecht betreue ich bundesweit Mandanten in allen erbrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwalt Klaus Müller

Klaus Müller

Weitere Schwerpunkte: Testamentsvollstreckungen, Mietrecht

Das ERBRECHT als Teilbereich des Zivilrechts ist ein komplexes Rechtsgebiet.
Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, die Weitergabe des Vermögens eines Verstorbenen (Erblasser) an seine Rechtsnachfolger (Erben) zu regeln.

Das Erbrecht umfasst

  • die gesetzliche Erbfolge, die Haftung des Erben und die Rechtsverhältnisse mehrerer Erben untereinander
  • die Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder, Ehegatten oder Eltern
  • die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen nebst Vermächtnis und Auflagen.
  • die Erbauseinandersetzung (Aufteilung des Nachlasses) unter mehreren Erben
  • das Erbscheinsverfahren zum Nachweis, wer tatsächlich Erbe geworden ist
  • die Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung - wie kann ich Einfluss auf die Verteilung bzw. Verwaltung meines Nachlasses nehmen ?


In meiner Beraterpraxis werde ich häufig gefragt, wie ein Erblasser Einfluss auf die Verteilung oder Verwaltung seines Nachlasses nehmen kann. Letztwillige Verfügungen mit genauen Anweisungen und Auflagen erfüllen diesen Zweck nur unzureichend. Sind sich nämlich die Erben einig, können Sie sich ohne weiteres und folgenlos über die Weisungen des Erblassers hinwegsetzen.

Ich empfehle in solchen Fällen die

Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Der Erblasser muss dies ausdrücklich in seinem Testament oder einem Erbvertrag erklären. Er kann hierbei bereits eine geeignete Person seines Vertrauens benennen oder es dem Nachlassgericht überlassen, wen es für ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Die Testamentsvollstreckung ist in vielen Fällen ein geeignetes Instrument, um das ererbte Vermögen zu schützen und Frieden zu stiften. Gesetzlich ist sie in den §§ 2197-2228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.

Beispielhaft seien einige Fälle benannt, in denen sich eine Testamentsvollstreckung anbietet:

  • Die Kinder des Erblassers sind zerstritten, weshalb ungewollte Einflussnahmen auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu befürchten sind. Die Abwicklung sollte daher in die Hand eines Testamentsvollstreckers gegeben werden.
  • Der Erblasser hat keine nahen Verwandten, die als Erben in Betracht kommen und er setzt caritative Einrichtungen zu seinen Erben ein. Hier ist es zur Entlastung der Erben sinnvoll, wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass auflöst und an die gewünschten Organisationen verteilt.
  • Wenn bei Eintritt des Erbfalls die bedachten Kinder voraussichtlich noch minderjährig sind, kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zum Eintritt eines bestimmten Alters verwalten und dann erst an die Abkömmlinge herausgeben.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hilft überschuldeten oder wirtschaftlich gefährdeten Erben, ihr Erbe vor dem Zugriff vor Eigengläubigern zu schützen. Auch im Rahmen des Behindertentestamentes ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als begleitende Maßnahme angebracht.

Zu seiner Legitimation verfügt der Testamentsvollstrecker über ein vom Nachlassgericht erstelltes Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem auch seine Aufgaben und Befugnisse herauszulesen sind.



Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker führt die Verfügungen des Erblassers aus und verteilt den Nachlass nach seinen Vorgaben an den oder die Erben. Daneben kann seine Aufgabe noch darin bestehen, Vermächtnisse oder Auflagen des Erblassers zu erfüllen.

Bei einer sogenannten 

Verwaltungsvollstreckung werden die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erweitert, das Vermögen des Erblassers über einen von diesem bestimmten Zeitraum, längstens 30 Jahre, nach dessen Maßgaben zu verwalten und erst dann an den oder die Erben herauszugeben.

Allerdings entzieht der Testamentsvollstrecker als verlängerter Arm des Erblassers den Erben den direkten Zugriff auf und die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das kann, insbesondere bei pflichtteilsberechtigten Erben, zu Gegenmaßnahmen führen, indem sie z. B. die Erbschaft ausschlagen und ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern.

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung (§ 2221 BGB). Ihre Höhe kann der Erblasser festlegen oder sie bestimmt sich nach dem Umfang des Nachlasses sowie der Dauer und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Als Anhaltspunkt ist in der Regel von 1 bis 4 % vom Wert des Aktivnachlasses auszugehen. Daneben kann der Testamentsvollstrecker den Ersatz seiner Auslagen verlangen.

Die häufig komplizierte Abwicklung eines Nachlasses nach den Vorstellungen des Verstorbenen ist arbeitsintensiv und erstreckt sich über Monate. Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört u.a. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Kündigung und Abwicklung von Verträgen, Auflösung von Wohnungen oder Veräußerung von Grundeigentum, Umschreibung der Grundbücher und Bankkonten und die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.

Andererseits haftet der Testamentsvollstrecker bei schuldhafter Pflichtverletzung den Erben.

Sein Amt endet, wenn er die letzte ihm übertragene Aufgabe erfüllt hat oder mit Erreichen des von dem Erblasser angegebenen Zeitablaufs.

Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist deshalb ein weitreichendes und geeignetes Instrument, den Einfluss des Erblassers über seinen Tod hinaus wirksam werden zu lassen. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung sollten aber nur auf Grundlage einer umfassenden anwaltlichen Beratung erfolgen.



Sind Sie in einem Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe vorgesehen, treten Sie bereits mit dem Erbfall von Gesetzes wegen die Erbenstellung an.
Je weniger Sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Erblassers wissen, ist Ihre Entscheidung schwierig, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen. Sie stehen vor dem Problem, einerseits nicht den Anschein zu erwecken, bereits Erbe zu sein und andererseits können Sie sich gegenüber Auskunftspersonen (z.B. Banken) nicht als Erbe ausweisen. In dieser Lage bedarf es detektivischen Gespürs und psychologischen Geschicks.

Die Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Leider besteht dies nicht nur aus Vermögenswerten, sondern auch aus den Nachlassverbindlichkeiten, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.
Stellen Sie eine Überschuldung des Nachlasses fest, besteht die Gefahr, dass Sie für die Schulden mit Ihrem Privatvermögen haften. Sie müssen daher aktiv das Erbe ausschlagen.
Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:
Entweder erklären Sie die Ausschlagung zur Protokoll bei dem Nachlassgericht oder geben Ihre Erklärung vor einem Notar ab.
Die Frist für eine wirksame Erklärung beträgt nur sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe.
Bei der Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht, meist aber erst mit deren Verkündung d.h. Zusendung durch das Nachlassgericht.
Haben Sie die Erbschaft bereits durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten gegenüber Dritten angenommen, besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, sich durch Anfechtung der Annahme wieder aus der Erbenstellung zu lösen.

Um die unbeschränkte persönliche Erbenhaftung zu vermeiden, gibt es eine Vielzahl rechtlicher Maßnahmen und Gestaltungen, den Zugriff von Gläubigern auf den vorhandenen Nachlass zu beschränken.
Der Erbe kann drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Zahlung auf Schulden des Erblassers verweigern, bis er sich einen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses verschafft hat.

Im Wege eines Aufgebotsverfahrens können die Gläubiger auf Antrag des Erben gerichtlich aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.
Lassen sich komplexe Verhältnisse nicht erhellen, kann der Erbe bei dem Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Danach ist nur noch der gerichtliche eingesetzte Verwalter über den Nachlass verfügungsberechtigt und der Erbe ist vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.
Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses oder die Zahlungsunfähigkeit heraus, bietet ein unverzüglich gestellter Insolvenzantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht noch Rettung vor dem Zugriff auf das Privatvermögen des Erben.
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz lösen Gerichtskosten und eine Verwaltervergütung aus. Gibt der Aktivbestand des Nachlassbestandes diese nicht her, kann der Erbe sich gegenüber den Gläubigern auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen und muss ihnen die vorhandenen Mittel herausgeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er nicht bereits unbeschränkt haftet.

Weitere Besonderheiten gibt es zu beachten, soweit man als Miterbe im Rahmen einer Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird. Hier ist zu unterscheiden, ob der Nachlass bereits auseinandergesetzt oder noch keine Teilung stattgefunden hat.

In dem Minenfeld eines undurchsichtigen Nachlasses wird der juristische Laie nur dann keinen Schaden nehmen, wenn er sich durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lässt. Die Kosten - zumindest einer Erstberatung - übernimmt in der Regel seine Rechtschutzversicherung.