Die Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung - wie kann ich Einfluss auf die Verteilung bzw. Verwaltung meines Nachlasses nehmen ?
In meiner Beraterpraxis werde ich häufig gefragt, wie ein Erblasser Einfluss auf die Verteilung oder Verwaltung seines Nachlasses nehmen kann. Letztwillige Verfügungen mit genauen Anweisungen und Auflagen erfüllen diesen Zweck nur unzureichend. Sind sich nämlich die Erben einig, können Sie sich ohne weiteres und folgenlos über die Weisungen des Erblassers hinwegsetzen.
Ich empfehle in solchen Fällen die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Der Erblasser muss dies ausdrücklich in seinem Testament oder einem Erbvertrag erklären. Er kann hierbei bereits eine geeignete Person seines Vertrauens benennen oder es dem Nachlassgericht überlassen, wen es für ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Die Testamentsvollstreckung ist in vielen Fällen ein geeignetes Instrument, um das ererbte Vermögen zu schützen und Frieden zu stiften. Gesetzlich ist sie in den §§ 2197-2228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.
Beispielhaft seien einige Fälle benannt, in denen sich eine Testamentsvollstreckung anbietet:
- Die Kinder des Erblassers sind zerstritten, weshalb ungewollte Einflussnahmen auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu befürchten sind. Die Abwicklung sollte daher in die Hand eines Testamentsvollstreckers gegeben werden.
- Der Erblasser hat keine nahen Verwandten, die als Erben in Betracht kommen und er setzt caritative Einrichtungen zu seinen Erben ein. Hier ist es zur Entlastung der Erben sinnvoll, wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass auflöst und an die gewünschten Organisationen verteilt.
- Wenn bei Eintritt des Erbfalls die bedachten Kinder voraussichtlich noch minderjährig sind, kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zum Eintritt eines bestimmten Alters verwalten und dann erst an die Abkömmlinge herausgeben.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hilft überschuldeten oder wirtschaftlich gefährdeten Erben, ihr Erbe vor dem Zugriff vor Eigengläubigern zu schützen. Auch im Rahmen des Behindertentestamentes ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als begleitende Maßnahme angebracht.
Zu seiner Legitimation verfügt der Testamentsvollstrecker über ein vom Nachlassgericht erstelltes Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem auch seine Aufgaben und Befugnisse herauszulesen sind.
Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker führt die Verfügungen des Erblassers aus und verteilt den Nachlass nach seinen Vorgaben an den oder die Erben. Daneben kann seine Aufgabe noch darin bestehen, Vermächtnisse oder Auflagen des Erblassers zu erfüllen.
Bei einer sogenannten Verwaltungsvollstreckung werden die Befugnisse des Testaments-vollstreckers erweitert, das Vermögen des Erblassers über einen von diesem bestimmten Zeitraum, längstens 30 Jahre, nach dessen Maßgaben zu verwalten und erst dann an den oder die Erben herauszugeben.
Allerdings entzieht der Testamentsvollstrecker als verlängerter Arm des Erblassers den Erben den direkten Zugriff auf und die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das kann, insbesondere bei pflichtteilsberechtigten Erben, zu Gegenmaßnahmen führen, indem sie
z. B. die Erbschaft ausschlagen und ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern. Bei ungünstiger Gestaltung des letzten Willens kann die Testamentsvollstreckung für diesen Personenkreis auch unwirksam sein.
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung (§ 2221 BGB). Ihre Höhe kann der Erblasser festlegen oder sie bestimmt sich nach dem Umfang des Nachlasses sowie der Dauer und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Als Anhaltspunkt ist in der Regel von 1 bis 4 % vom Wert des Aktivnachlasses auszugehen. Daneben kann der Testamentsvollstrecker den Ersatz seiner Auslagen verlangen. Die häufig komplizierte Abwicklung eines Nachlasses nach den Vorstellungen des Verstorbenen ist arbeitsintensiv und erstreckt sich über Monate. Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört u.a. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Kündigung und Abwicklung von Verträgen, Auflösung von Wohnungen oder Veräußerung von Grundeigentum, Umschreibung der Grundbücher und Bankkonten und die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.
Andererseits haftet der Testamentsvollstrecker bei schuldhafter Pflichtverletzung den Erben.
Sein Amt endet, wenn er die letzte ihm übertragene Aufgabe erfüllt hat oder mit Erreichen des von dem Erblasser angegebenen Zeitablaufs.
Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist deshalb ein weitreichendes und geeignetes Instrument, den Einfluss des Erblassers über seinen Tod hinaus wirksam werden zu lassen. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung sollten aber nur auf Grundlage einer umfassenden anwaltlichen Beratung erfolgen.
RA Klaus Müller
Fachanwalt für Erbrecht / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)